Satzung


I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Musikschule 'Carl Philipp Emanuel Bach' Döbeln e. V." Der Sitz des Vereins ist Döbeln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck des Vereins

§ 2 Nichtwirtschaftlicher Verein

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist politisch neutral.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Er verfolgt insbesondere folgende Ziele:

    a) das Lehrangebot der Schule in jeder Weise zu fördern,
    b) Unterstützung konkreter Einzelprojekte,
    c) Beschaffung von Sachgütern und Geldmitteln zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke,
    d) Unterstützung des Kulturlebens.

§ 3 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und dienen nur der Unterstützung der Arbeit der Musikschule Döbeln und ihren Schülern. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und jede juristische Person erwerben.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Nach Anhörung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Aufnahme in den Verein erforderlich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Vereinsaustritt, Auflösung der als Mitglied aufgenommenen juristischen Personen und Vereinigungen oder durch Ausschluss. Der Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Der Vereinsausschluss kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwider gehandelt hat oder nach Terminablauf der schriftlichen Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

IV. Organe des Vereins

§ 7 Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich schriftlich oder durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jede juristische Person als Mitglied bevollmächtigt eine natürliche Person, die die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt.
Die Ausübung der Mitgliedsrechte und Pflichten natürlicher Personen kann nicht übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl zweier Rechnungsprüfer, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Berichte des Kassenwartes und der Kassenprüfer
d) die Entlastung des Vorstandes
e) Satzungsänderungen
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse werden durch Handzeichen gefasst, soweit nicht geheime Abstimmung beantragt wird. Sie erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung qualifizierte Mehrheiten festgelegt sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins müssen mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Wahlen erfolgen durch Handzeichen, soweit keine geheime Abstimmung beantragt wird. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Erfolgt kein Einspruch, so ist das Protokoll genehmigt.

§ 9 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und folgenden weiteren Mitgliedern:
a) dem Kassenwart
b) dem Schriftführer
c) Beisitzern

Mit beratender Stimme können an den Vorstandssitzungen teilnehmen:
a) der Schulleiter oder sein Vertreter
b) der Vorsitzende des Elternrates oder sein Vertreter

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies drei Vorstandsmitglieder fordern.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zuständigkeiten:
a) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
b) Der Vorsitzende hat nach den Beschlüssen des Vorstandes die Geschäfte zu führen. Er hat die übrigen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder über die Geschäftsvorgänge zu unterrichten.
c) Der Kassenwart bedarf zur Leistung von Zahlungen der Anweisung des geschäftsführenden Vorstandes. Im Übrigen führt er die Geschäfte selbständig.
d) Spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist dem Vorstand Rechnung zu legen. Der Kassenbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
e) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
f) Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsmittel, soweit die Verfügung im Einzelfall 2.000,00 € übersteigt; es sei denn, es handelt sich um die bestimmungsgemäße Verwendung einer zweckgebundenen Spende oder um eine aus rechtlichen Gründen zu leistende Zahlung

§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke der Musikschule 'Carl Philipp Emanuel Bach' Döbeln zu.