Beitragsordnung


§ 1 Allgemeines

Diese Beitragsordnung regelt die Pflichten und Rechte der Mitglieder zur Entrichtung

von Beiträgen an den Verein. Beiträge sind ausschließlich Mitgliedsbeiträge.

Eine Aufnahmegebühr wird bis auf weiteres nicht erhoben.

 

§ 2 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wurde in der Gründungsversammlung am

05.02.2001 auf einen Mindestbeitrag von 30,00 DM festgesetzt. Nach der Währungsumstellung beträgt der Mindestbeitrag 15,00 € pro Jahr. Der Jahresbeitrag für Mitglieder unter 18 Jahren beträgt 3,00 €.

 Er kann einmalig als Jahresbeitrag oder in monatlichen Raten entrichtet werden.

 

§ 3 Stundung oder Erlass des Mitgliedsbeitrages

Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.

Mitglieder, die aus sozialen oder sonstigen Gründen eine Beitragsstundung bzw.

einen Beitragserlass beantragen, haben entsprechende Nachweise zu erbringen.

 

§ 4 Zahlungsweise

Auf der Grundlage des Gründungsdatums des Vereins ist der festgelegte Jahresbeitrag

jeweils im Februar fällig. Bei Eintritt in den Verein während des laufenden Kalenderjahres wird der Beitrag ab dem Monat der Mitgliedschaft erhoben. Dem Mitglied ist es freigestellt, auch den vollständigen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beitragszahlung erfolgt im Lastschrifteinzugsverfahren nach

Vorlage der schriftlichen Einzugsermächtigung des Vereinsmitgliedes. Gebühren,

die durch fehlende Deckung oder unrichtige Angabe der Bankverbindung entstehen,

sind vom Mitglied zu tragen. Barzahlungen und Überweisungen sind Ausnahmefälle.

 

Entsprechend der Fälligkeit sind diese 14 Tage nach dem Eintrittsdatum in einem Betrag oder

nach Vereinbarung in monatlichen Raten auf die Bankverbindung des Vereins zu leisten.

 

§ 5 Austritt

Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Mitteilung an

den Vorstand bis spätestens 30. September des Geschäftsjahres und wird mit Ende

des laufenden Kalenderjahres wirksam. Bei verspätetem Eingang bleiben

Mitgliedschaft und Beitragspflicht bis zum nächsten Kündigungstermin bestehen.

 

§ 6 Gültigkeit

Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.03.2016 in

Kraft.

 

Döbeln, den 18.03.2016

DER VORSTAND gez. Michel gez. Polster