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§ 1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung regelt die Einzelheiten über die Pflichten und Rechte der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Unter den Begriff "Beiträge" fallen ausschließlich Mitgliedsbeiträge. eine Aufnahmegebühr wird bis auf weiteres nicht erhoben. Die Einforderung einer Umlage bedarf eines gesonderten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 2 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wurde lt. Protokoll der Gründungsversammlung am 05.02.2001 auf einen Mindestbeitrag von 30 DM/15 € pro Jahr festgesetzt. Der Jahresbeitrag für Mitglieder unter 18 Jahren beläuft sich auf 3,00 €. Der Mitgliedsbeitrag kann einmalig als Jahresbeitrag oder in monatlichen Raten entrichtet werden.

§ 3 Stundung bzw. Erlass des Mitgliedsbeitrages
Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand gestundet oder erlassen werden. Mitglieder, die aus sozialen oder sonstigen Gründen eine Beitragsstundung bzw. einen Beitragserlass beantragen wollen, haben einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

§ 4 Zahlungsweise
Basierend auf dem Gründungsdatum des Vereins ist der festgelegte Jahresbeitrag jeweils im Februar fällig. Bei Vereinseintritt während des laufenden Kalenderjahres ist der Beitrag anteilmäßig ab dem Monat der erklärten Mitgliedschaft zu zahlen. Dem Mitglied ist es freigestellt, ggf. den vollständigen Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Beitragszahlung erfolgt i. d. R. im Lastschrifteinzugsverfahren, sofern eine entsprechende Einzugsermächtigung des Vereinsmitgliedes vorliegt. Gebühren, die durch fehlende Deckung oder unrichtige Angabe der Bankverbindung entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.
Mitglieder, die über kein Konto verfügen oder aus grundsätzlichen Erwägungen nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, haben ihre Beiträge wie folgt zu entrichten:

einmalig:  anteiliger Betrag oder Gesamtsumme innerhalb 14 Tagen nach Eintritt in den Verein 
monatliche Raten:  jeweils per Monatsultimo 

§ 5 Austritt
Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis spätestens 31. Oktober des Geschäftsjahres und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Bei verspätetem Eingang laufen Mitgliedschaft und Beitragspflicht bis zum nächsten Kündigungstermin weiter.

§ 6 Gültigkeit
Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.03.2002 in Kraft.

Döbeln, den 04.03.2002

DER VORSTAND

gez. Michel gez. Keilhauer